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Service - Rezeptabrechnung |
| Neu ab 01.01.2009: Bisher durfte jeder Leistungserbringer mit entsprechender Zulassung Hilfsmittel liefern. Dieses wurde im Rahmen der letzten Gesundheitsreform im Jahre 2007 geändert. Ab Januar 2009 ersetzt nun ein Vertragspartner das bisherige Versorgungsmodell. Das frühere Wahlrecht des Versicherten in Bezug auf den Lieferanten wird damit hinfällig. |
Definition Hilfsmittel: Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören unter anderen Inkontinenzmittel und Stomaartikel. Verordnungsfähigkeit: Hilfsmittel zur Inkontinenzversorgung sind nur bei bestimmten Vertragspartnern der jeweilige Krankenkassen erhältlich.Rechtliche Grundlagen:§33 SGB V; Hilfsmittel: Die benötigten Hilfsmittel bei Inkontinenz sind zu Lasten der KGV verordnungs- und erstattungsfähig (BSG–Urteil AZ:3RK 15/89 vom 07.03.90). Der Anspruch gilt auch im Stationären Bereich.Zuzahlung: bei Inkontinenzartikeln handelt es sich um zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Sie unterliegen der gesetzlichen Zuzahlung von 10%, maximal aber 10,-€ für den gesamten Monatsbedarf. Pro Monat je Indikation.
| Wichtig:
Hilfsmittel werden auf ein separates Rezept verordnet. Das Feld „7“ ist anzukreuzen.
Ein Verordnungsgrund ist anzugeben, wie z.B.:
Harn- und/ oder Stuhlinkontinenz: Behandlung einer Krankheit, z.B. Dekubitus/ Dermatosen
Harn- und/ oder Stuhlinkontinenz: zur Prävention von Hauterkrankungen bei Demenz
Harn- und/ oder Stuhlinkontinenz: ermöglicht Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
Für eine reibungslose Kostenübernahme der Krankenkasse sind die genaue Größe, die Stückzahl und der Verordnungszeitraum anzugeben.
Die Hilfsmittelverordnung belastet kein Arznei-, Verband- oder Heilmittelbudget. |
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